
Das kostenlose Webinar am 22. Februar 2018 hilft beim Erstellen eines zentralen Rechtskatasters, erläutert die Rechtspflichten für verschiedene Unternehmensbereiche und hilft, aktuelle Rechtsänderungen im Blick zu behalten.

Die DGUV Informationen 211-002 (frühere GUV-I 508-1) und 211-003 (frühere BG-I 508-1) sind dabei inhaltlich identisch. Da die DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2014) im Abschnitt 2.12 für Betriebe ausführlichere und aktuellere Informationen zur Pflichtenübertragung (einschließlich Muster) bereithält als die genannten DGUV Informationen, werden sie nicht überarbeitet, sondern zurückgezogen.
Die DGUV Informationen 211-002 (frühere GUV-I 508-1) und 211-003 (frühere BG-I 508-1) sind dabei inhaltlich identisch. Da die DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2014) im Abschnitt 2.12 für Betriebe ausführlichere und aktuellere Informationen zur Pflichtenübertragung (einschließlich Muster) bereithält als die genannten DGUV Informationen, werden sie nicht überarbeitet, sondern zurückgezogen.
Die DGUV Informationen 211-002 (frühere GUV-I 508-1) und 211-003 (frühere BG-I 508-1) sind dabei inhaltlich identisch. Da die DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2014) im Abschnitt 2.12 für Betriebe ausführlichere und aktuellere Informationen zur Pflichtenübertragung (einschließlich Muster) bereithält als die genannten DGUV Informationen, werden sie nicht überarbeitet, sondern zurückgezogen.
Das Sachgebiet „Hochbau“ betreut mehrere Schriften, die das Thema Absturz behandeln. Um unnötige Dopplungen zu vermeiden, hat der Fachbereich Bauwesen die Zurückziehung der genannten DGUV Information beschlossen.
Die DGUV Information 201-007 „Epoxidharze in der Bauwirtschaft“ wurde 1997veröffentlicht. Aufgrund der mangelnden Nachfrage nach der Schrift wurde von einer Überarbeitung der Schrift abgesehen und die Zurückziehung beschlossen.
Da sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch die entsprechenden Normen bereits sicherheitstechnische Vorgaben dazu enthalten, werden zusätzliche Vorgaben aus einer DGUV Regel nicht benötigt.
Die Regel behandelt den Bau und die Ausrüstung von Betonpumpen und Verteilermasten. Da sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch die entsprechenden Normen bereits sicherheitstechnische Vorgaben dazu enthalten, werden zusätzliche Vorgaben aus einer DGUV Regel nicht benötigt.
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Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [1] und 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) [2] gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [3] und den zugehörigen Technischen Regeln konkretisiert sowie durch Regeln, Vorschriften und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutert.
Die DGUV Information 207-001 „Sicheres Arbeiten mit therapeutischen Druckkammern“ richtet sich an Betreiber, Anwendende und Personen, die planen, eine therapeutischer Druckkammern zu betreiben oder anzuwenden.