„Wenn Arbeitnehmer mehr und mehr von zu Hause oder unterwegs arbeiten, dann sollte das deren Sicherheit und Gesundheit nicht beeinträchtigen“ | Regel-Recht aktuell „Wenn Arbeitnehmer mehr und mehr von zu Hause oder unterwegs arbeiten, dann sollte das deren Sicherheit und Gesundheit nicht beeinträchtigen“ – Regel-Recht aktuell
Nachgefragt

„Wenn Arbeitnehmer mehr und mehr von zu Hause oder unterwegs arbeiten, dann sollte das deren Sicherheit und Gesundheit nicht beeinträchtigen“

Die Überarbeitung der Arbeitsstättenverordnung ist noch immer nicht abgeschlossen. Dr. Martin Lützeler, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei CMS, nennt im Interview Gründe für die Diskussion über die geplante Reform und gibt einen Ausblick, wann die Bundesregierung den geänderten Verordnungsentwurf beschließen könnte. 

Vergangenes Jahr hatte die Bundesregierung Änderungen der Arbeitsstättenverordnung bereits so gut wie beschlossen, bevor doch noch eine öffentliche Diskussion darüber entbrannte und die Reform schließlich zurückgezogen wurde. Hat Sie diese Diskussion überrascht? Schließlich hatte die Reform ja einen langen Vorlauf.

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Dr. Martin Lützeler ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei CMS. Als Spezialist für HR Risk Management berät er Unternehmen in arbeitsrechtlichen Risikothemen, unter anderem zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Foto: CMS

Die Diskussion über die geplante Reform zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung hat mich nicht überrascht. Die mediale Aufarbeitung besteht inzwischen regelmäßig aus derartigen Buschbränden, die kurzfristig auflodern. Die Bundesregierung hatte ihre Änderung im Oktober 2014 vorgeschlagen (BR-Ds 509/14). Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik sowie der Wirtschaftsausschuss haben ihre Empfehlungen Anfang Dezember 2014 abgegeben (BR-Ds 509/1/14), der Bundesrat, dessen Zustimmung für derartige Verordnungen nach § 18 Abs. 1 ArbSchG erforderlich ist, hatte am 19. Dezember 2014 Stellung genommen. Die mediale Empörung erreichte ihren Höhepunkt danach im Februar 2015: Eigentlich keine langsame Reaktion. Man könnte fragen, ob sich schon früher, während der Ausarbeitung, hätte Protest regen können. Die Aufregung beruhte sicher zu einem Teil darauf, dass Arbeitgebersicht und betriebliche Praxis, vor allem aber mögliche Auswirkungen im Vorfeld nicht genau genug berücksichtigt und abgewogen wurden. Allerdings hat sich die Diskussion dann auf Randthemen wie die „abschließbare Kleiderablage“ fokussiert, ohne sich mit der Ãœberarbeitung im Ganzen zu befassen. Ãœberrascht hat mich allerdings, dass das Bundeskabinett die Änderungen dann doch nicht beschließen wollte und tatsächlich noch eine Warteschleife zur Bearbeitung vollzogen hat.

Unter anderem sah der Änderungsentwurf vor, dass die Arbeitsstättenverordnung künftig auch auf Home Office-Arbeitsplätzen Anwendung finden sollte. Dazu ist es bekanntlich nicht gekommen. Müssen Telearbeitsplätze zurzeit also keine Arbeitsschutzstandards erfüllen?

Erstmals sah der Änderungsentwurf eine Definition des Home Office vor, das in der Verordnung ,Telearbeitsplatz‘ genannt wird. Die Definition unter den Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 7 ArbStättV-Entwurf 2014 bezeichnete solche Telearbeitsplätze als ,vom Arbeitgeber eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten‘.

Bis jetzt ist die Frage, ob Telearbeitsplätze im häuslichen Bereich von Beschäftigten unter den Begriff der Arbeitsstätte fallen, umstritten. Man ging davon aus, dass das Home Office auch vom Arbeitsschutzrecht erfasst wird, der Arbeitgeber also grundsätzlich für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen sorgen muss. Wie und in welchem Umfang blieb aber offen. Die Praxis sah und sieht in der Regel so aus, dass der Arbeitgeber es den Beschäftigten selbst überlässt, diese Pflicht einzuhalten.

Weiter war in § 1 Abs. 3 ArbStättV-Entwurf 2014 vorgesehen, dass für solche Telearbeitsplätze nur die §§ 3 und 6 sowie der Anhang Nr. 6 der Verordnung gelten sollen. Damit würden dem Arbeitgeber allerdings auch für den Home Office-Arbeitsplatz die Gefährdungsbeurteilung, deren Dokumentation und entsprechende Schutzmaßnahmen aufgegeben. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter entsprechend über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmen im Gefahrenfall oder den Brandschutz unterrichten und zwar mindestens einmal jährlich. Anhang Nr. 6 enthält die Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze, die bislang in der Bildschirmarbeitsplatzverordnung enthalten sind.

Dem einen oder anderen, der im Home Office arbeitet, dürfte es befremdlich erscheinen, wenn der Arbeitgeber bei  ihm zu Hause vorbeischaut, nach dem Rechten sieht und ihn anschließend belehrt, dass auf dem Boden liegendes Kinderspielzeug im Arbeitszimmer oder unter dem Küchentisch eine gefährliche Stolperfalle darstellt, oder dass der Mitarbeiter bei sich zu Hause Fluchtwegmarkierungen anbringen muss. Doch kann es nicht grundsätzlich falsch sein, wenn Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht vor der Wohnung des Mitarbeiters Halt machen. Wenn Arbeitnehmer mehr und mehr von zu Hause oder unterwegs arbeiten, dann sollte das deren Sicherheit und Gesundheit nicht beeinträchtigen.

Das gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf den Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht hat in einer gerade veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 05.07.2016, Aktenzeichen B2 O2-15 R) entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht automatisch dem Versicherungsschutz unterliegt, wenn er in seinem Home Office arbeitet. Die Klägerin war in ihrer Wohnung vom Arbeitszimmer auf dem Weg in die Küche, um sich ein Glas Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Das Bundessozialgericht entschied, dass sie sich nicht auf einem „versicherten Betriebsweg“ befand, weil das Trinken eine „typische eigenwirtschaftliche, nicht versicherte Tätigkeit“ sei. Dies klingt seltsam, entspricht aber der gängigen Entscheidungspraxis. Wenn man sich zukünftig mehr Gedanken über das Arbeiten zu Hause machen muss, kann das nicht schaden.

Nach dem der erste Reformvorschlag zurückgezogen wurde, wollte das Bundesarbeitsministerium den Entwurf überarbeiten. Können Sie uns den aktuellen Stand verraten und ist in naher Zukunft mit einem weiteren Reformversuch zu rechnen, der die Kritik aufgreift?

Nach dem Reformstop im Februar 2015 wurde es still. Es hieß zunächst, dass das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über weitere Änderungen diskutierten. Der Bundesrat forderte am 27. November 2015 die Bundesregierung auf (BR-Ds 531/15), die Änderung der Arbeitsstättenverordnung abzuschließen. Am 27. April 2016 fand in Berlin eine Referentenbesprechung zwischen Bund und Ländern statt, die sich der Arbeitsstättenverordnung widmete und in der man sich auf Änderungen des bisherigen Entwurfs verständigte. Am 23. September 2016 hat der Bundesrat den geänderten Verordnungsentwurf vorgeschlagen. Ich gehe davon aus, dass die Bundesregierung diesen abgestimmten Entwurf alsbald, und zwar noch in diesem Jahr beschließen wird. Die inhaltlichen Änderungen zur ArbStättV-Entwurf 2014 sind marginal und greifen die hauptsächlich diskutierten Punkte auf. Die Definition der Telearbeitsplätze nimmt nun deutlich mehr Umfang ein. Im neuen Entwurf heißt es hierzu unter § 2 Abs. 7:

,Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.‘

Arbeitet der Mitarbeiter also ,nur mal so‘ in der eigenen Wohnung, ist das noch kein Telearbeitsplatz im Sinne der Verordnung. Für ,echte‘ Telearbeitsplätze gilt dann aber, dass die Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Unterweisung und Vorschriften für Bildschirmarbeitsplätze nach § 1 Abs. 3 nur verpflichtend sein sollen, wenn der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Das dürfte allerdings überall der Fall sein, auch wenn die Verordnungsbegründung hier schreibt, die Arbeitsbedingungen am Bildschirmarbeitsplatz zuhause müssten nicht genau den Bedingungen im Betrieb entsprechen. Ãœber dieses ,genau‘ wird man wieder diskutieren müssen. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen sollen nur noch einmal zu Anfang, also vor ,Inbetriebnahme‘ durchgeführt werden. Im Ãœbrigen sollen die Vorschriften des § 3 und § 6 sowie der Anhang Nr. 6 auch nur gelten, soweit ihre Anforderungen auch auf Telearbeitsplätze passen. Der Arbeitgeber darf also die Eigenarbeit von Telearbeitsplätzen im häuslichen Bereich berücksichtigen. Es bleibt spannend, wie das in der Praxis aussehen wird.

Vielen Dank für das Interview !