„Notwendige Anpassung an das EU-Recht“ | Regel-Recht aktuell „Notwendige Anpassung an das EU-Recht“ – Regel-Recht aktuell
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„Notwendige Anpassung an das EU-Recht“

Die Gefahrstoffverordnung soll nach Wunsch des Kabinetts verändert werden. Was genau davon betroffen ist, welche Auswirkungen das auf die betriebliche Praxis hat und warum nach der Reform im Juni erneut Änderungen nötig sind, das erklärt Dr. Oswald Losert, Vorsitzender Unterausschuss II „Schutzmaßnahmen“ im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) der BG RCI, im Interview.

Am 17. August 2016 hat das Kabinett eine Artikelverordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen. Was genau soll geändert werden?

Eines vorweg: Die Änderungen wurden zwar vom Kabinett beschlossen, die Artikelverordnung muss aber noch den Bundesrat passieren, bevor sie in Kraft treten kann. Insofern können sich in der endgültigen Fassung noch Änderungen gegenüber dem Kabinettsbeschluss ergeben.

Mit der CLP-Verordnung wurde in der Europäischen Union das UN-System zur Einstufung und Kennzeichnung, besser bekannt als GHS, eingeführt. Bisher hat sich aber die Gefahrstoffverordnung in ihren Regelungen noch an den „Gefährlichkeitsmerkmalen“, wie zum Beispiel „entzündlich“, “brandfördernd“, „gesundheitsgefährlich“ oder „giftig“ aus der alten Einstufung orientiert. Weil die Übergangsfristen für Einstufung und Kennzeichnung weitestgehend abgelaufen sind, stellt die Gefahrstoffverordnung jetzt die „Gefahrenklassen“ nach GHS, also zum Beispiel „entzündbare Gase“, „oxidierende Feststoffe“, „akute Toxizität“, „spezifische Zielorgantoxizität, einmalige Exposition“ oder „Keimzellmutagenität“ gegebenfalls mit den zugehörigen Kategorien in den Mittelpunkt der Regelungen.
Im Rahmen der Anpassung werden neben den Gefahrklassen auch weitere Begriffe aus der CLP-Verordnung übernommen, zum Beispiel „Gemische“ statt „Zubereitungen“, „Lieferant“ anstelle von „Hersteller oder Inverkehrbringer“. Weil die Gefahrstoffverordnung außer für Gefahrstoffe auch für Biozide gilt, wurden Pflichten, die sich aus der EU-Biozid-Verordnung ergeben, ebenfalls aktualisiert.

Mit der Gefahrstoffverordnung wird auch die Krebs-Richtlinie 2004/37/EG umgesetzt, welche Veränderungen ergeben sich für davon betroffene Gefahrstoffe?

Die „KMR-Gefahrstoffe“, für die besondere Schutzmaßnahmen gelten, werden neu gefasst: statt wie bisher „krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende“ Stoffe und Gemische gehören dazu jetzt krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische. Die alten Kategorien 1 und 2 werden durch die aktuellen Bezeichnungen Kategorie 1 A und 1 B ersetzt. Damit ist sicher eine Quelle möglicher Missverständnisse beseitigt. Es bleibt der eingeführte Begriff „krebserzeugend“, weil der Begriff „Karzinogenität“ aus der amtlichen Übersetzung der CLP-Verordnung nicht alle Tumorarten, die bei einer Krebserkrankung auftreten können, beschreibt. Dadurch, dass „fruchtbarkeitsgefährdend“ durch „reproduktionstoxisch“ ersetzt wird, erweitert sich der Kreis der angesprochenen Stoffe und Gemische um die fruchtschädigenden. Letztere unterliegen neu den Anforderungen des Paragraph 10, wobei die Pflicht, ein Verzeichnis über exponierte Personen zu führen und 40 Jahre aufzubewahren, für fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe aufgehoben wurde.

Dr. Oswald Losert

Dr. Oswald Losert, Vorsitzender Unterausschuss II „Schutzmaßnahmen“ im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie. Foto: BG RCI

Welche Auswirkungen haben diese Änderungen für die betriebliche Praxis?

Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung sollen keine neuen oder weitergehenden Forderungen zum Arbeitsschutz stellen. Sobald die überwiegende Mehrzahl der eingesetzten Gebinde nach CLP-Verordnung gekennzeichnet ist, wird die Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung eine deutliche Erleichterung bringen, die nach meiner Erwartung mittelfristig die wesentliche Auswirkung für die Praxis sein wird.

Haben sich auch Übergangsfristen geändert?

Die Übergangsfrist für den Abverkauf von Gemischen, die vor 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden und noch nach der Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet sind, ist unverändert. Sie endet am 31. Mai 2017, danach ist die Kennzeichnung nach CLP-Verordnung gefordert. Neu ist, dass das Verbot der Rückführung abgesaugter Luft auch für fruchtschädigende Stoffe gilt – allerdings erst ab 1. Januar  2019.

Warum kam es überhaupt zu der Änderung? Die Reform der Gefahrstoffverordnung ist doch erst vorigen Juni in Kraft getreten.

Die Reform vom vergangenen Jahr hat die Zuordnung der Regelungen zum Explosionsschutz zwischen Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung neu geregelt. Die aktuellen Änderungen der Gefahrstoffverordnung sind erforderlich und konnten nicht weiter aufgeschoben werden, weil im Jahr 2014 eine EU-Richtlinie beschlossen wurde, die in deutsches Recht umgesetzt werden muss: sie betrifft die beiden wesentlichen Grundlagen der Gefahrstoffverordnung, Gefahrstoff-Richtlinie (98/24/EG) und Krebs-Richtlinie (2004/37/EG) und gibt deren Anpassung an die CLP-Verordnung vor.

Wird es bei jüngst beschlossenen Änderungen bleiben oder ist damit zu rechnen, dass es in naher Zukunft zu weiteren Anpassungen kommen wird?

Aktuell ging es lediglich um notwendige Anpassungen an das EU-Recht. Es werden aber auch grundlegende Änderungen diskutiert. So wurde im Technischen Regelwerk ein risikobezogener Ansatz für Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen entwickelt, der auch in der Gefahrstoffverordnung selbst verankert werden soll. Weiterhin soll eine Anpassung der bestehenden Regelungen zu Asbest erfolgen, die über einen „nationalen Asbestdialog“, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales initiieren wird, konzeptionell mit den beteiligten Kreisen abgestimmt werden soll.

Vielen Dank für das Interview!