Verletzung eines LKW-Fahrers bei Verkehrskontrolle ist kein Arbeitsunfall
Bei Rangelei mit Polizei verletzt – LKW-Fahrer nicht unfallversichert
Das Sozialgericht Hannover hat die Klage eines Berufskraftfahrers gegen die BerufsÂgenossenschaft auf Anerkennung eines Vorfalles als Arbeitsunfall abgewiesen.
Der Kläger war im April 2019 im Auftrage eines Logistikunternehmens als Fahrer eines LKW-Gespanns unterwegs, als sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle herausstellte, dass sein Führerschein bereits seit Mai 2018 zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Der Untersagung der Polizeibeamten zur Weiterfahrt und der Aufforderung, das Fahrzeug zu verschließen, kam der Kläger nach. Die Situation eskalierte als der Kläger die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel verweigerte. Dabei zog sich der Kläger eine Ellenbogendistorsion mit Sehnenabriss zu, die durch Anlegen eines Oberarmgipses versorgt werden musste.
Kein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Versicherungsschutz
Das Sozialgericht stellte fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden habe, jedoch sei er im Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Auseinandersetzung mit der Polizei, die zur Verletzung führte, habe nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Der Kläger habe rein privat und damit eigenwirtschaftlich gehandelt, als er den Fahrzeugschlüssel hinter seinem Rücken verbarg und sich der polizeilichen Anordnung widersetzte. Durch die Weigerung des Klägers, die Fahrzeugschlüssel herauszugeben, hat er seine versicherte Tätigkeit unterbrochen und privat gehandelt, sodass der Versicherungsschutz in diesem Moment erloschen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hob hervor, dass die polizeiliche Maßnahme zur Sicherstellung des Fahrzeuges bzw. der Schlüssel im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin lag. In ihrem Interesse stand es nicht, dass der Kläger durch die betriebliche Tätigkeit die Straftat des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis begeht.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 10.06.2024
–Â SÂ 58Â UÂ 232/20Â –