Verletzung bei betrieblich organisiertem Fußballspiel
Der Systemadministrator arbeitet bei einer IT-Tochterfirma zweier AOKen. Am jährlich stattfindenden AOK-Bundespokalturnier wollte die IT-Tochterfirma mit einer eigens dafür gegründeten Mannschaft antreten. Zu diesem Zweck fanden in den Wochen davor zwei Vorbereitungsspiele gegen Mannschaften anderer AOKen statt. Die Anfahrt und die Dauer des Spiels konnten die Teammitglieder als Arbeitszeit verbuchen. Beim zweiten der Testspiele spürte der heute 50-jährige Systemadministrator plötzlich einen starken Schmerz im Unterschenkel und er ließ sich auswechseln. Der Besuch beim Arzt zwei Tage ergab einen Achillessehnenteilabriss im rechten Unterschenkel.
Der verletzte Mitarbeiter beantragte daraufhin eine Haushaltshilfe bei seiner Berufsgenossenschaft, da er alleinerziehend und durch den Riss der Achillessehne stark beeinträchtigt sei. Gegenüber der Berufsgenossenschaft gab er an, dass er sich den Riss während eines Sprintantritts zugezogen habe. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab, da es sich bei dem Unfall um keinen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung handele.
Der Fall landete schließlich beim Sozialgericht Reutlingen, das der Argumentation der Berufsgenossenschaft folgte. Das Landesgericht Baden-Württemberg lehnte die folgende Berufung ab. Zwar stehe Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, doch die Testspiele hätten eindeutig Wettbewerbscharakter gehabt. Außerdem fehle es an der Regelmäßigkeit. Aus verschiedenen Beweismitteln wie Intranet-Meldungen und E-Mails gehe eindeutig hervor, dass dieses Team keine regelmäßig trainierende Mannschaft sei, sondern sich nur für den AOK-Bundespokalturnier gebildet habe. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei auszuschließen, da nicht alle Beschäftigten der IT-Tochterfirma zu dem Freundschaftsspiel eingeladen gewesen seien. Außerdem gab es für die anwesenden „Fans“ außer dem Fußballspiel keine weiteren Programmpunkte. Nur das Spiel reiche nicht aus, um die Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung einzuordnen, auch wenn das Unternehmen die Teilnahme auf die Arbeitszeit anrechne. Aus all diesen Hinweisen gehe hervor, dass es sich bei dem Fußballspiel zwar um eine sportliche Freizeitaktivität handelt, die vom Betrieb gefördert wird, aber keine Aktivität, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beschäftigung steht. Aus diesen Gründen handelt es sich bei dem Unfall um keinen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung.