Unfall auf dem Weg zur Kita ist im Homeoffice nicht unfallversichert
Die Krankenkasse einer Arbeitnehmerin hatte gegen ihre Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Wegeunfalls geklagt. Die Frau arbeitet im Rahmen des sogenannten Teleworkings oder Homeoffice von zu Hause aus. Am Unfalltag fuhr sie ihre Tochter mit dem Fahrrad in die Kita. Auf dem Nachhauseweg stürzte sie bei Glatteis brach sich das rechte Ellenbogengelenk. Die Krankenkasse wollte die Krankenbehandlungskosten von der Berufsgenossenschaft der Arbeitnehmerin erstattet bekommen, da ein Wegeunfall vorliege.
Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht (SG) als auch dem Landesozialgericht (LSG) ohne Erfolg. Beide Gerichte argumentierten, dass kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliege. Der Sturz sei auf keinem betriebsweg erfolgt, ein Wegeunfall liege auch nicht vor, da die Frau sich nicht auf direktem Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte befunden habe. Auch könne die Kita nicht als dritter Ort anerkannt werden, da sich die Arbeitnehmerin dort nicht mindestens zwei Stunden aufgehalten habe.
Die Krankenkasse legte Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) ein, die jedoch kein Erfolg einbrachte. Das BSG bestätigte die Urteile des LSG und des SG. Ein Arbeits- oder Wegeunfall habe nicht vorgelegen. Die Krankenkasse bekommt die Krankenbehandlungskosten von der Berufsgenossenschaft nicht erstattet.
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