Umkleiden ist Arbeitszeit, wenn eine bestimmte Arbeitskleidung vorgeschrieben wird
Das Umkleiden für die Arbeit ist Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Weisung, sich im Betrieb umzukleiden nicht erteilt hat, es sich aber um auffällige Schutzkleidung handelt, deren Tragen dem Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht zuzumuten ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden (16 Sa 494/15).
Ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks hatte geklagt, dass ihm die Zeiten, die für das An- und Ausziehen der vom Betreiber vorgeschriebenen Arbeitskleidung sowie für den Weg vom Umkleidekabine zum Arbeitsplatz, als Arbeitszeit anerkannt werden. Der anzuwendende Tarifvertrag sah keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten vor. Laut Rechtsprechung im Arbeitsrecht gehören Umkleidezeiten aber zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und erst im Betrieb angezogen werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die Arbeitskleidung so stark verschmutzt, dass das Gericht es für unzumutbar hielt, dass mit dieser verschmutzten Arbeitskleidung der Weg zur Arbeit im eigenen Pkw oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden kann. Eine Revision wurde zugelassen.
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