Geändert TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“
Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250) findet Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden oder Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder stationär versorgt werden. Im Anwendungsbereich eingeschlossen sind Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes der oben genannten Bereiche dienen. Zu den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zählt die Arbeit mit Menschen, Tieren, Produkten, Gegenständen oder Materialien, wenn aufgrund dieser Arbeiten Biostoffe auftreten oder freigesetzt werden und Beschäftigte damit in Kontakt kommen können. In der geänderten Fassung wurden die Nummer 4.4.2, im Anhang 1 in Nummer 1.2.3 der letzte Satz und der Hinweis, in Nummer 1.2.6 der letzte Satz und der Hinweis und Nummer 1.4 ersetzt.
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