Toilettensturz ist kein Arbeitsunfall
Was machen, wenn man mal muss? Man geht auf die Toilette. So auch der Mechaniker der gegen seine Berufsgenossenschaft klagte, da diese seinen Unfall auf der Betriebstoilette nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte. Der Mechaniker war während seiner Arbeitszeit beim Händewaschen auf dem rutschigen Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken geknallt. Er arbeitete bis zum Schichtende weiter und begab sich dann für vier Tage in stationäre Krankenhausbehandlung. Die Ärzte diagnostizierten eine Nackenprellung und Gehirnerschütterung.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da die Verrichtung der Notdurft grundsätzlich privater Natur sei und damit nicht unter Versicherungsschutz stehe. Vor Gericht machte der Kläger geltend, dass der Boden der Toilette sehr rutschig gewesen und er nur deshalb ausgerutscht sei. Dieser Bereich sei dem Arbeitgeber zuzuordnen, weshalb der Sturz doch als Arbeitsunfall anzusehen sei.
Das Sozialgericht Heilbronn jedoch bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Zwar sei der Weg zur und von der Toilette zurück versichert, da Betroffene durch ihre Anwesenheit auf der Betriebsstätte gezwungen sind, die dortige Toilette zu benutzen und der Arbeitgeber auch ein Interesse daran hat, dass die Arbeit direkt im Anschluss wieder aufgenommen wird. Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt auf der Toilette jedoch seien rein privater Natur. Auch der verunreinigte Boden ändere das nicht, da hier keine betriebliche Gefahr verwirklicht sei. Auch auf einer öffentlichen Toilette hätte der Kläger stürzen können, da ein mit Seife verunreinigter Boden nichts Ungewöhnliches sei. Der Sturz sei deshalb nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt (AZ.: L 9 U 445/18).
Sozialgericht Heilbronn S 13 U 1826/17