DGUV Vorschrift 1 | Regel-Recht aktuell DGUV Vorschrift 1 – Regel-Recht aktuell
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Sicherheitsbeauftragter nach DGUV Vorschrift 1 § 20

Grundlehrgang zum Erwerb der Fachkunde.

Der Unternehmer muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 20 Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl, die von der für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft vorgeschrieben ist, bestellen. Der Sicherheitsbeauftragte soll den Unternehmer und dessen Beauftragte bei der Umsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der Unfallverhütung unterstützen (§ 22 SGB VII).

Sicherheitsbeauftragter nach DGUV Vorschrift 1 § 20

Grundlehrgang zum Erwerb der Fachkunde.

Der Unternehmer muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 20 Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl, die von der für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft vorgeschrieben ist, bestellen. Der Sicherheitsbeauftragte soll den Unternehmer und dessen Beauftragte bei der Umsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der Unfallverhütung unterstützen (§ 22 SGB VII).

Sicherheitsbeauftragter nach DGUV Vorschrift 1 § 20

Grundlehrgang zum Erwerb der Fachkunde.

Der Unternehmer muss gemäß DGUV Vorschrift 1 § 20 Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl, die von der für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft vorgeschrieben ist, bestellen. Der Sicherheitsbeauftragte soll den Unternehmer und dessen Beauftragte bei der Umsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie der Unfallverhütung unterstützen (§ 22 SGB VII).

Neu DGUV Vorschrift 1 Principles of Prevention

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist bei nahezu allen Unfallversicherungsträgern in Kraft getreten. Anlässlich des Weltkongresses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im August 2014 wurde diese Vorschrift ins Englische übersetzt. Zwischenzeitlich erfolgte eine redaktionelle Anpassung bei der englischen Fassung.

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