Sturz durch Schwindel kann ein Arbeitsunfall sein
Einem 1964 geborenen Laborleiter wurde im Oktober 2008 in seinem Büro schwindelig. Beim Versuch sich mit der Hand auf einem nicht arretierten Rollcontainer abzustützen, rutschte dieser weg und stürzte. Dabei zerbrach sein Brillenglas und perforierte die linke Hornhautlinse, was anschließend zu einem dauerhaft reduzierten Sehvermögen führte. Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung verneinte einen Arbeitsunfall, weil die Ursache auf wesentlich auf eine innere Ursache, dem Schwindel, zurückzuführen sei. Auch die zur Zeit des Unfalls verrichtete Tätigkeit stelle keine rechtlich wesentliche Bedingung für einen Arbeitsunfall dar. Ein Nachweis, dass die Betriebseinrichtung, in diesem Fall der Rollcontainer, Art und Schwere des Unfalls wesentlich beeinflusst hätten, könne nicht geführt werden.
Sowohl das Sozialgericht Marburg als auch das Landessozialgericht Hessen bejahten einen Arbeitsunfall. Das SG Marburg argumentierte, dass nicht bewiesen werden könne, dass eine innere Ursache den Schwindel ausgelöst habe. Der Schwindel stelle für sich genommen bloß ein Symptom dar. Das LSG Hessen dagegen führte als Begründung an, dass der nicht arretierte Rollcontainer ein besonderes Gefahrenmoment der Betriebsstätte darstelle, das wesentlich zum Sturz beigetragen habe. Denn das Unfallopfer sei nicht sowieso wegen des Schwindels gestürzt, sondern wegen des wegrutschenden Rollcontainers, auf dem sich der Laborleiter versucht hatte, sich abstützten. Bei dem Sturz handele es sich demnach um einen Arbeitsunfall. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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