Sozialgericht München, Urteil vom 25.08.2023 – S1 U 5011/23 – Forstwirt kann Arbeitsunfall auch auf seiner Hofstelle haben
Versicherter Arbeitsunfall, auch wenn dieser nicht im versicherten Forst geschehen ist
Auch ein Unfall beim Baumfällen auf der Hofstelle eines Landwirts kann ein Arbeitsunfall sein. Dies hat das Sozialgericht München entschieden.
Ein forstwirtschaftlicher Unternehmer war auf seiner Hofstelle auf einen Nagel getreten und hatte dadurch eine Fußverletzung erlitten, als er Holzfällarbeiten durchgeführt hatte.
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hatte einen Arbeitsunfall zunächst verneint. Der Geschädigte betreibe zwar ein forstwirtschaftliches Unternehmen, der Unfall sei jedoch außerhalb der versicherten Waldfläche des forstwirtschaftlichen Betriebs auf seiner eigenen Hofstelle geschehen.
Die Aufklärung durch das Gericht hatte ergeben, dass die Fällarbeiten auf der Hofstelle notwendig geworden waren, weil der zu fällende Baum durch sein Wachstum einen Schuppen beschädigt hatte, den der Kläger für sein Unternehmen nutzt. Durch das Fällen des Baumes sollte Platz für einen Neubau des Schuppens geschaffen werden. Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass hier ein enger Zusammenhang zwischen dem Baumfällen und dem forstwirtschaftlichen Betrieb herrsche, so dass es sich bei dem Unfall um einen versicherten Arbeitsunfall handele, auch wenn dieser nicht im versicherten Forst geschehen sei. Das Gericht hat der Klage daher stattgegeben.
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