Radarstrahlenexposition muss keine Berufskrankheit begründen
Der Kläger verrichtete von 1979 bis 1981 seinen Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR als Funker und war infolgedessen der Radarstrahlung ausgesetzt. Diese habe bei ihm zu Gürtelrose, Diabetes, Bandscheibenvorfälle, Polyarthritis geführt, die nach Berufskrankheiten-Verordnung der DDR als Berufskrankheiten aufgeführt waren. Deshalb verlangte er bei der zuständigen Unfallkasse die Anerkennung als Berufskrankheit nach BK Nr. 51 BKV DDR . Die zuständige Unfallkasse lehnte dies ab, da die Hochfrequenzstrahlung der Sendeantennen der Radargeräte lediglich Wärmewirkung habe und somit nicht die vom Kläger angeführten Schädigungen verursachen können. Den Widerspruch des Klägers lehnte die zuständige Unfallkasse ebenso ab. Der Kläger zog daraufhin vor das SG Itzehoe, das die Klage abwies (S 30 U 5/10). Es sei nicht festzustellen, ob der Kläger während seines Wehrdienstes in der NVA der DDR einer Strahlendosis ausgesetzt gewesen sei, die zu einer Steigerung der Erkrankungswahrscheinlichkeit geführt hätte, begründete es ein Urteil. Aufgrund der fehlenden Feststellbarkeit einer Strahlungsexposition des Klägers sei auch ein Zusammenhang mit einer Erkrankung des Klägers nicht ableitbar.
Dagegen legte der Kläger Berufung ein, die das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht ablehnte (L 8 U 79/13). Für eine Anerkennung als Berufskrankheit, müsse der Kläger nachweisen können, dass er einer schädigenden Strahlenexposition während seines Wehrdienstes bei der NVA ausgesetzt gewesen sei. Das konnte der Kläger nicht. Zwar sei es nach den vorliegenden Erkenntnissen unter Umständen möglich, dass an verschiedenen Radargeräten von den Senderöhren/Modulatoren Röntgenstörstrahlung austreten könnten, die bestimmte Tumorerkrankungen verursachen. Die von den Sendeantennen der Radargeräte ausgehende Hochfrequenzstrahlung könne solche Tumorerkrankungen jedoch nicht verursachen, da diese Strahlungsart lediglich eine Wärmewirkung habe, die im schlimmsten Fall die Augenlinse schädigen könne. Nach den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen stünden die Erkrankungen des Klägers in keinem Zusammenhang mit Röntgenstörstrahlung oder Hochfrequenzstrahlung. Unter Berücksichtigung all jener Erkenntnisse könnten daher die Gesundheitsstörungen des Klägers offenkundig nicht in einen Ursachenzusammenhang mit dessen wehrdienstlicher Tätigkeit gebracht werden; folglich liege eine Berufskrankheit nicht vor.
Eine Revision hat das Schleswig-Holsteinische Landesgericht nicht zugelassen.
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