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Projektarbeiten außerhalb der Schule können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen

Ein Unfall auf dem Heimweg von einer Projektarbeit ist als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn diese eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht – auch wenn sich der Schüler dabei außerhalb des Schulgeländes befand. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden (L 6 U 4904/14).

Im vorliegenden Fall ist ein Schüler im März 2013 auf dem Nachhauseweg von einem Videodreh außerhalb der Schule verunglückt. Ein Klassenkamerad rempelte ihn an, der Schüler stürzte auf den Kopf und erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Seitdem sitzt er im Rollstuhl. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen, und bekam in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn Recht.

Das Landessozialgericht wertete den Fall anders. Die Schüler hatten im Musikunterricht die Aufgabe bekommen, ein Musikvideo zu drehen. Ihnen wurde erlaubt das Video im privaten Bereich zu drehen.  Die Richter des Landesozialgerichts sahen in dem Videodreh deshalb eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung, auch wenn sie im häuslichen Bereich ohne schulische Aufsicht stattfand. Diese Form des Unterrichts stehe deshalb auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Projektarbeiten auch außerhalb der Schule gehörten mittlerweile zu einem modernen Unterrichtskonzept, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird, befanden die Richter. Der Schutzbereich der Unfallversicherung deckt diese Formen modernen Unterrichts ab.

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