Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit | Regel-Recht aktuell Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit – Regel-Recht aktuell
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Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit

Die Posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung (PTBS) eines Rettungs­sa­ni­täters, der in seinem Berufsleben wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt gewesen ist, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg in einem aktuell veröf­fent­lichten Urteil entschieden.

Der Kläger war fast drei Jahrzehnte als Rettungs­sa­nitäter in der Region Stuttgart tätig. In dieser Zeit war er u.a. in der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, nach Ausein­an­der­set­zungen im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyre­a­ni­ma­tionen mit negativem Ausgang eingesetzt. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiteren seine Tätigkeit aufgeben.

Die beklagte gesetzliche Unfall­ver­si­cherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, da diese nicht zu den in der Berufs­krank­heiten-Liste genannten Erkrankungen gehöre (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. „Wie-BK“) komme nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufs­krank­heiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belas­tungs­stö­rungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlägen. Vor Gericht blieb der Kläger zunächst – auch vor dem Landes­so­zi­al­gericht – erfolglos. Das Bundes­so­zi­al­gericht sah dagegen eine Wie-BK als möglich an und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zurück. Rettungs­sa­nitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit trauma­ti­sie­renden Ereignissen ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall sei, bedürfe noch weiterer Feststellungen.

Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat der 8. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts die Beklagte nun verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungs­sa­nitäter mehreren trauma­ti­sie­renden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belas­tungs­re­ak­tionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belas­tungs­re­ak­tionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehr­strukturen aufaddiert habe (sog. „Building-Block-Effekt“), sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich in Gänze nicht mehr kompensierbar gewesen. Die PTBS sei dann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Der Kläger leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilen mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können oder gleite in tagelang währende Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, so der Senat.

L 8 U 3211/23 ZVW, Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil 14.11.2025