Neu TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern | Regel-Recht aktuell Neu TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern – Regel-Recht aktuell
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Neu TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten

  1. Ein- und Auslagern,
  2. Transportieren innerhalb des Lagers,
  3. Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Die TRGS 510 gilt auch für

  1. die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV),
  2. das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.

Detailliertere Informationen finden Sie hier