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Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Neu TRBS 1115 Teil 1 – „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ – Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 24. November 2022
(GMBl. Nr. 25 vom 22.03.2023 S. 522)


Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBS 1115 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Detailliertere Informationen erhalten Sie hier