Neu TRBA 260 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten“
Diese Technische Regeln bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin und vergleichbare Tätigkeiten angewendet. Das sind Tätigkeiten, bei denen Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder stationär versorgt werden, wenn Kontakt zu Biostoffen besteht, zum Beispiel Überwachung landwirtschaftlicher oder privater Tierhaltungen aufgrund des Tiergesundheits- oder des Tierschutzgesetzes, des Arzneimittelrechts oder des Rechts der tierischen Nebenprodukte einschließlich durchzuführender Maßnahmen, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben.
Die TRBA 260 wird auch angewendet bei der Entnahme, Bearbeitung, Aufbereitung, Untersuchung von Proben und Materialien im Rahmen eines praxiseigenen Labors oder eines Sektionsraumes. Vergleichbare Tätigkeiten sind insbesondere das Sicherstellen, Einfangen sowie Töten von Tieren, die Aufbewahrung von Tierkörpern oder kontaminierter Untersuchungs/Behandlungsmaterialien, Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit veterinärmedizinischen Tätigkeiten. In den Anwendungsbereich eingeschlossen sind Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes der oben genannten Bereiche dienen.
Die TRBA wird nicht angewendet bei veterinärmedizinischen Tätigkeiten im Rahmen von Forschung, Entwicklung, Untersuchung, Qualitätssicherung oder Lehre in denen mit Versuchstieren umgegangen wird. Dies ist in der TRBA 120 „Versuchstierhaltung“ geregelt. Diese TRBA findet ferner keine Anwendung auf Laboratorien, die in den Anwendungsbereich der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ fallen. Hierzu gehören beispielsweise Diagnostiklabore der Veterinärmedizin oder der Veterinäruntersuchungsämter.
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