Neu DGUV Information 213-103 Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung „Trockenmörtelindustrie“ | Regel-Recht aktuell Neu DGUV Information 213-103 Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung „Trockenmörtelindustrie“ – Regel-Recht aktuell
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Neu DGUV Information 213-103 Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung „Trockenmörtelindustrie“

Diese branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung wurde vom Ausschuss „Produktionstechnik und Logistik“ des Industrieverbands WerkMörtel (IWM) e.V. für die Trockenmörtel-Industrie erarbeitet und im Sachgebiet „Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub“ des Fachbereichs „Rohstoffe und Chemische Industrie“ der DGUV weiter entwickelt. Gemäß TRGS 504 liegt der Schwerpunkt dabei auf einer Beschreibung der technischen Schutzmaß- nahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen im Sinne einer Minimierung der Staubexposition. Es erfolgt eine Bewertung, ob der Arbeitsplatzgrenzwert für Staub der A-Fraktion in Höhe von 1,25mg/m3 unter Anwendung branchenüblicher Verfahrens- und Betriebsweisen eingehalten werden kann oder nicht. Hierzu wurden verfügbare Expositionsmessungen und Messwertkollektive ausgewertet. Zur Anwendung kamen dabei Daten aus einer Messkampagne, die der Industrieverband WerkMörtel eigens zu diesem Zweck an Anlagen, in denen technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen realisiert waren, hat vornehmen lassen. Für den Fall der Überschreitung von 1,25mg/m³ und Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes von 3mg/m³ werden Maßnahmen beschrieben, deren sinnvolle Auswahl zu einer weiteren Reduktion der Staubexposition führen und in einem gemäß TRGS 504, Abs. 3.4.2 und TRGS 900, Abs. 2.4.2 notwendigen Schutzmaßnahmenkonzept münden können1). Das Schutzmaß- nahmenkonzept selbst muss der einzelne Betrieb unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation aufstellen. Der einzelne Betrieb kann von der in dieser Handlungshilfe vorgeschlagenen Vorgehensweise abweichen. In diesem Fall muss der einzelne Betrieb die branchenüblichen Verfahrensund Betriebsweisen und auch das Schutzmaßnahmenkonzept nach den Vorgaben der TRGS 504 selber ermitteln und festlegen. Die Wirksamkeit dieses Schutzmaßnahmenkonzeptes muss dann ebenfalls individuell überprüft werden.

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