Neu DGUV Information 205-034 Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen | Regel-Recht aktuell Neu DGUV Information 205-034 Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen – Regel-Recht aktuell
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Neu DGUV Information 205-034 Einsatz von Kohlendioxid (CO2)-Feuerlöschern in Räumen

Das Löschmittel Kohlendioxid (CO2) wird sowohl in stationären Löschanlagen wie auch in tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern bereitgestellt. Bevorzugte Einsatzgebiete sind beispielsweise elektrische Betriebsräume, Serveranlagen und Laboratorien. Der Löscheinsatz mit CO2-Feuerlöschern kann in kleinen und engen Räumen durch drohende Erstickungsgefahr lebensgefährlich sein. Das Sachgebiet „Betrieblicher Brandschutz“ hat in einem Projekt mit praktischen Löschversuchen neue Erkenntnisse für kleine und enge Räume, wie z. B. Schaltschrank-, Server-, Lager-, (Aufzug-) Triebwerksräume ermittelt. Die Ergebnisse sind in die DGUV Information 205-034 eingeflossen.

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