Neu DGUV Information 205-032 Rettungswesten und Atemschutz bei Einsätzen auf Binnenschiffen
Wenn die Gefahr besteht, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können, müssen gemäß DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (§ 22) Auftriebsmittel getragen werden. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, ist die Sicherheit auf eine andere Weise herzustellen. Das Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisation“ im Fachbereich „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ (FB FHB) der DGUV erläutert in der vorliegenden DGUV Information diese betriebstechnischen Gründe für den Fall einer Brandbekämpfung auf Binnenschiffen und der Kombination von Rettungswesten und Atemschutzgeräten bei der Feuerwehr.
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