Neu DGUV Grundsatz 308-009 Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer sowohl von geländegängigen Teleskopstaplern im Geltungsbereich der DIN EN 1459-1:2020-07 „Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 1: Stapler mit veränderlicher Reichweite“ als auch auf Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen im Geltungsbereich der DIN EN 1459-2:2019-05 „Geländegängige Stapler – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 2: Schwenkbare Stapler mit veränderlicher Reichweite“.
Die aktualisierte Version enthält die folgenden wesentlichen Anpassungen:
- Vorbemerkungen teleskopstapler-spezifisch gestaltet (Vorbemerkungen)
- Qualifizierung gemäß Stufe 2a (Teleskopstapler mit drehbarem Oberwagen): Anschlagen von Lasten“ mehr in den Fokus gerückt (Abschnitte 7.2.1 und 7.2.2)
- Qualifizierung gemäß Stufe 2b (Teleskopstapler als Hubarbeitsbühne): Verbot der Verwendung von „nicht integrierten“ Arbeitsbühnen eingearbeitet (Abschnitt 3.3.2)
- Kompatibilität bzw. Nicht-Kompatibilität zwischen den Grundsätzen 308-009, 308-008 und 309-003 eingearbeitet (Abschnitte 3.3.1 und 3.3.2)
- Anforderungen an die technische Ausstattung übersichtlicher dargestellt (Abschnitt 6.4)
- Lehrinhalte besser gegliedert – an den Inhalten der zukünftigen DGUV Information 208- XYZ „Sicherer Umgang mit Teleskopstaplern“ orientiert (Abschnitte 7.1.1, 7.2.1 und 7.3.1)
- Literaturverzeichnis angepasst (Abschnitt 9)
Detailliertere Informationen finden Sie hier