Neu AMR 6.7 „Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen“
Diese Arbeitsmedizinische Regel befasst sich mit der Impfung zum Schutz vor pneumokokkenbedingten Erkrankungen, die durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (Schweißrauchexposition) begünstigt werden. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Der Anlass einer arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (Schweißrauchexposition) ergibt sich aus § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ArbMedVV (Pflichtvorsorge) und aus § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f ArbMedVV (Angebotsvorsorge).
Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV). Diese AMR konkretisiert, wie der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 3 Absatz 1 ArbMedVV und der Arzt oder die Ärztin seine oder ihre Verpflichtung aus § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV zu Impfungen erfüllen können, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen handelt. Durch das Impfangebot wird der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zu Arbeitsschutzmaßnahmen nach GefStoffV befreit.
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