Neu 4. BImSchV „Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)“
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb vonnöten ist. Nun ist sie neugefasst worden.
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