Nebenberuf schließt Borreliose als Berufskrankheit nicht aus | Regel-Recht aktuell Nebenberuf schließt Borreliose als Berufskrankheit nicht aus – Regel-Recht aktuell
Rechtsprechung und Urteile

Nebenberuf schließt Borreliose als Berufskrankheit nicht aus

Borreliose als Berufskrankheit bei einem Landwirt auf dem Altenteil

Borreliose kann auch bei einem Neben­erwerbs­landwirt oder einem Altenteiler als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies hat das Sozialgericht München in einem Grundsatzurteil entschieden.

Der Kläger des Verfahrens hilft als Rentner regelmäßig im landwirtschaftlichen Betrieb seines Sohnes insbesondere bei der Heuernte sowie bei Wald- und Holzarbeiten mit. Dabei kommt es häufig zu Zeckenbissen. Beim Kläger war im Sommer 2022 eine akute Neuro-Borreliose festgestellt worden. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Anerkennung als Berufskrankheit mit der Begründung verweigert, dass beim Kläger keine erhöhte Infektionsgefahr durch die zeitlich begrenzte Mitarbeit bestünde. Bei einer Tätigkeit von nur 60 Tagen im Jahr überwiege das Risiko, sich im privaten Bereich zu infizieren.

Borrelieninfektion auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen

Der Kläger hat gegen diese Ablehnung das Sozialgericht München angerufen, das der Klage stattgegeben hat. Nach Auffassung des SG erhöht auch die im für eine Infektion maßgeblichen Zeitraum an nur wenigen Tagen ausgeübte Tätigkeit im Gras, Gestrüpp und Wald das Risiko einer Borrelieninfektion im Vergleich zur Gesamtbevölkerung erheblich. Im privaten Bereich konnte das SG dagegen keine besondere Gefährdung erkennen. Das Infektionsrisiko, das sich beim Kläger verwirklich hatte, war folglich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen, auch wenn diese nur zeitweise ausgeführt wurde. Die Borreliose war daher als Berufskrankheit anzuerkennen, so das SG.

Sozialgericht München, Urteil vom 22.03.2024
– S 1 U 5015/23 –