Kein Versicherungsschutz bei eigenwirtschaftlichem Handeln
Eine Tätigkeit als Bauhelfer steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eigenwirtschaftliche Motive im Vordergrund stehen.
Geklagt hatte ein Mann, der im März 2014 die Freundin seines Stiefsohns auf eine Baustelle begleitet hatte. Die Frau führte dort seit Sommer 2013 mehrere Umbauarbeiten durch. Beim Verladen von Bauholz auf seinen privaten Pkw-Anhänger knickte der Kläger mit dem rechten Fuß um und zog sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenks zu. Die BG BAU erkannte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall an. Der Mann klagte vor dem Sozialgericht Altenburg und verlor.
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zwar könne auch für unentgeltliche Hilfstätigten im Rahmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII Unfallversicherungsschutz bestehen, wenn nach der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht nur eine grundsätzlich unversicherte Gefälligkeitsleistung ausgeübt werde, führte das LSG Thüringen aus. Ein Versicherungsschutz bestehe n im vorliegenden Fall nicht, da das Einsammeln des Bauholzes zwar objektiv nützlich für die Bauherrin war, hier aber nach Ansicht des LSGs die eigenwirtschaftliche Handlungstendenz – die Erlangung des Bauholzes – klar im Vordergrund gestanden habe.
Az.: L 1 U 118/17