Infektion mit Covid-19 ist kein Arbeitsunfall
Unter welchen Voraussetzungen stellt es einen Arbeitsunfall dar, wenn bei einem Beschäftigen eine Infektion mit dem Covid-19-Virus festgestellt wird – mit dieser Frage beschäftigte sich das LandesÂsoÂziÂalÂgericht Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung.
Nach einer Corona-Erkrankung kämpfte ein Brandenburger Projektleiter erfolglos vor Gericht darum, dass diese als Arbeitsunfall anerkannt wird. Es fehle der erforderliche Beweis dafür, dass die Übertragung mit dem Covid-19-Virus tatsächlich am Arbeitsplatz erfolgt sei, hieß es vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zur Begründung (Beschl. v. 27.05.2025, Az. L 3 U 174/23).
Als Argument reiche nicht aus, dass das Risiko bei der Arbeit wegen einer größeren Anzahl an Kontakten höher gewesen sei als im Privatbereich, so das Gericht. Grundsätzlich komme eine Infektion mit dem Virus als Unfallereignis zwar in Betracht, im konkreten Fall jedoch muss die Berufsgenossenschaft nicht für die ärztliche Behandlung aufkommen und keine Entschädigung zahlen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.05.2025, Az. L 3 U 174/23