Hundebiss ist kein Arbeitsunfall
Ein Hundebiss ist kein Arbeitsunfall wenn der Hund privat betreut wird. Zu diesem Urteil kam das Hessische Landessozialgericht (L 3 U 171/13) und wies damit die Berufung des klagenden Hundebesitzers zurück.
Der Hund des Klägers hatte 2006 eine Bekannte in den Hals und ins Gesicht gebissen, die während des Urlaubs des Klägers und dessen Familie auf den Hund aufpasste. Die Bekannte und der Kläger kannten sich seit rund 30 Jahren. Die Bekannte hatte selbst einen Hund besessen, kannte den des Klägers seit Jahren und spielte mit dem Gedanken sich wieder einen anzuschaffen und sagte zu, als sie gefragt wurde, ob sie den Hund des Klägers während des Urlaubs beaufsichtigen wolle. Sie sollte den Hund laut Absprache der Beteiligten ausführen, füttern und mit ihm spielen. Dazu durfte sie den Hund auch zu sich nach Hause nehmen. Dort wurde sie dann ohne Vorwarnung gebissen, musste notärztlich vor Ort versorgt und sodann per Rettungshubschrauber in das Bundeswehrkrankenhaus Koblenz verbracht.
Die Frau stellte bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft einen Antrag auf Gewährung von Entschädigungsleistungen, den die die Berufsgenossenschaft ablehnte. Sie habe nicht zum Kreis der versicherten Personen gehört, da kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Sie habe freiwillig die Pflege des Hundes übernommen. Es habe auch keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der zu erbringenden Pflege bestanden. Daraufhin erhob die Frau Klage gegen den Kläger beim Landgericht Wiesbaden auf Schadenersatz. Der Kläger führte daraufhin einen Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. Sozialgesetzbuch Siebtes Buch an. Der Zivilrechtsstreit wurde daraufhin vom Landgericht ausgesetzt.
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte immer noch die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Auch der vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde abgelehnt. Der Fall landete vor dem Sozialgericht Frankfurt. Dieses wies die Klage schließlich ab. Die Klage sei unbegründet. Der Hundebiss sei kein Arbeitsunfall, da die Frau zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Sie sei für den Kläger nicht als Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII tätig gewesen. Auch eine sogenannte Wie-Beschäftigung im Sinne von §2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII liege nicht vor, denn die Versorgung eines Hundes werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblicherweise nicht von Personen ausgeübt, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stehen würden. Darauf käme es aber für die Einbeziehung in den Schutz über § 2 Abs. 2 SGB VII an. Tätigkeiten als Dog-Sitter oder die Versorgung eines Hundes in einer Tierpension würden im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit angeboten.
Die dagegen eingelegte Berufung hat das Hessische Landessozialgericht nun abgelehnt. Es fehlen die Voraussetzungen für eine Tätigkeit, die den Versicherungsschutz begründen würde. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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