Hautkrebs eines Streifenpolizisten ist keine Berufskrankheit | Regel-Recht aktuell Hautkrebs eines Streifenpolizisten ist keine Berufskrankheit – Regel-Recht aktuell
Rechtsprechung und Urteile

Hautkrebs eines Streifenpolizisten ist keine Berufskrankheit

Ein pensionierter, an Hautkrebs erkrankter, Polizist scheitert mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen.

Der ehemalige Polizist hatte seine Klage damit begründet, dass er während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen war, ohne dass ihm sein Dienstherr Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder zumindest auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Bereits seine ehemalige Dienstbehörde – das Landeskriminalamt NRW – hatte eine Berufskrankheit verneint.

Bei Polizeibeamten im Außendienst sei das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit nicht höher als das der Allgemeinbevölkerung.

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Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 15. April 2024 – 1 K 2399/23Â