Geänderte TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“
Die TRGS 509 „ Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ist berichtigt, geändert und ergänzt worden. In Nummer 9.7.1 Absatz 2 muss der letzte Klammerausdruck lauten „(Baustoff-klasse A1 oder A2s1d0 nach DIN EN 13501-1)“. In Anlage 2 Nummer 4.3.3 Absatz 1 wurde Satz 2 wie folgt gefasst: „Bei kleineren Abfüllmengen gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entspre-chend.“ In Anlage 2 Nummer 4.3.4 Absatz 1 ist Satz 2 wie folgt gefasst worden: „Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend.“ In Anlage 2 Nummer 4.3.5 Absatz 1 wurde Satz 2 wie folgt gefasst: „Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend.“ In Anlage 2 Nummer 4.3.6 Absatz 1 wurde Satz 2 wie folgt gefasst: „Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 4.3.2 Absatz 3 dieser Anlage entsprechend.“
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