Geändert TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“
Die TRGS 910 ist geändert und ergänzt worden und zwar wie folgt:
- Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 muss lauten: „Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung sowie nach TRGS 905 oder bei Stoffen, Gemischen oder Verfahren gemäß § 2 Absatz 3 Nr. 4 GefStoffV (TRGS 906).“
- In Anlage 1 Nummer 1 wird folgende neue Bemerkung 6 ergänzt: „(6) Summe aus Dampf und Aerosolen“
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