Geändert TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte
Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ wird wie folgt geändert und ergänzt:
- In Nummer 2.4 wird a) die Überschrift „2.4.1 „Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes“ und b) die Nummer 2.4.2gestrichen.
- Die bisherigen Fußnote 9 wird damit zu Fußnote 8, die bisherige Fußnote 10 zu Fußnote 9.3. In Nummer 2.6 Absatz 3 wird Nr. 2 wie folgt gefasst: „2. die Einstufung nach § 4 GefStoffV auf gesundheitsschädigende Eigenschaften bei der Berührung mit der Haut, vorzunehmen ist als akut toxisch der Kategorien 1 – 4, H310, H311, H312 einschließlich Kombinationen, wie z.B. H300+H310 (vorher R27, R24, R21 einschließlich Kombinationen, wie z.B. R21/22),b) spezifisch zielorgantoxisch bei einmaliger oder wiederholter Exposition der Kategorien 1 und 2, H370, H371 oder H372, H373 bei nachgewiesener Aufnahme über die Haut (vorher z.B. R39/27, R68/21 oder R48/24 oder R48/21).“
- In Nummer 3 a) wird unter „Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen“ folgende neue Erläuterung 35 angefügt: „(35) Mischexposition mit Eisenverbindungen vermeiden (Fe-NTA-Bildung)“b) werden in der Liste die Einträge wie folgt geändert oder ergänzt:
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