Geändert TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen
Die TRBS 3151/TRGS 751 „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“ ist wie folgt geändert worden.
- Nummer 4.1.6 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „Bei einer plötzlichen Erhöhung des Durchflusses, z. B. durch Schlauchabriss, muss bei gasförmigen Kraftstoffen wie Flüssiggas, Erdgas, Flüssigerdgas oder Wasserstoff das weitere Nachströmen selbsttätig unterbrochen werden. Dazu ist in oder unmittelbar vor jeder Betankungsschlauchleitung eine Einrichtung vorzusehen, welche die weitere Gaszufuhr selbsttätig unterbricht. Zusätzlich muss in oder unmittelbar vor jeder Betankungsschlauchleitung für Flüssiggas und Erdgas eine Abreißkupplung eingebaut sein, die ab einer bestimmten Zuglast in Funktion tritt und dabei den Austritt von Kraftstoff beidseitig verhindert. Die Trennkräfte der Abreißkupplung müssen deutlich niedriger liegen als die Reißfestigkeit der Betankungsschlauchleitung und der angeschlossenen Anlagenteile. Die Führung der Betankungsschläuche muss so ausgeführt sein, dass die Zugkräfte möglichst axial, d. h. ohne größere Ablenkung, auf die Abreißkupplung wirken. Bei Einbau, Verwendung und Wartung sind die Angaben des Herstellers der Abgabeeinrichtung zu beachten.“
- Nummer 4.1.11 Absatz 3 wird nach Nr. 3 wie folgt gefasst: „4. Öffnungen von als explosionsdruckstoßfest geltenden unterirdischen Standardtanks (Prüfüberdruck 2 bar, max. Volumen 100 m3) mit und ohne Unterteilungen, die mit einer allseitigen Erddeckung von mindestens 1 m versehen sind, in denen flüssige Kraftstoffe mit einem oberen Explosionspunkt < -4 °C gelagert werden und in die außer durch die Tankatmung oder die Gasrückführung keine zusätzliche Luft gelangt. Auf die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) wird verwiesen.
- Öffnungen von unterirdischen Standardtanks (Prüfüberdruck 2 bar, max. Volumen 100 m3) mit und ohne Unterteilungen, die mit einer allseitigen Erddeckung von mindestens 1 m versehen sind und in denen flüssige Betriebsstoffe mit einem Flammpunkt > +55 °C gelagert werden, auch dann, wenn die Öffnungen im Wirkbereich von Füll- und Abgabeeinrichtungen für Kraftstoffe liegen (z. B in einem gemeinsamen Fernfüllschacht/-schrank).
Auf die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) wird verwiesen. Die in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VVTB) in Teil C Laufende Nummer C 2.15.1 und C 2.15.2 (Stand 1-2019) genannten Behälter gelten als explosionsdruckstoßfest und erfüllen dementsprechend höhere Anforderungen an die Festigkeit der Trennwände. Die Explosionsdruckstoßfestigkeit bezieht sich aber in erster Linie auf das Standhalten des äußeren Tankmantels bei einer Explosion gegenüber der Umgebung.
Des Weiteren sind die Anforderungen für alle Anlagenteile für flüssige Kraftstoffe gleich hoch, sodass es bei Versagen der Trennwand zu keiner weiteren Gefährdung kommt. Zu den Öffnungen nach Nr. 4 und 5 gehören der Gaspendel- bzw. Gasrückführanschluss, die Lüftungsleitung sowie die Füllleitung, sofern diese eine offene Verbindung zum Dampfraum des Lagerbehälters hat.“
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