Geändert TRGS 559 Quarzhaltiger Staub
Die TRGS 559 „Quarzhaltiger Staub“ ist wie folgt berichtigt worden:
In Abschnitt 4.2.2 Absatz 13 wird Satz 2 wie folgt gefasst: „Kann nicht sichergestellt werden, dass abgeführte Luft nicht in den Arbeitsbereich Dritter gelangt, ist diese zu filtern.“
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