Geändert TRGS 553 Holzstaub
Diese TRGS gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben (z. B. Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen, Wechseln von Filterelementen, Einfahren in Silos). Belastete Althölzer, z. B. durch Holzschutzmittel belastet, fallen nicht unter den Geltungsbereich dieser TRGS.
Fassung vom 11. Juli 2022
(GMBl. Nr. 42 vom 12.12.2022 S. 950)
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