Geändert TRGS 500 Schutzmaßnahmen
Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.
Die in dieser TRGS beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen betrieblichen Situation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und stoff-, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anzupassen. Die Schutzmaßnahmen sind in Verbindung mit der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ sowie weiteren TRGS wie zum Beispiel 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“, 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“, 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“, 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“, 720 ff “Gefährliche explosionsfähige Atmospähre – Allgemeines“, 800 „Brandschutzmaßnahmen“ oder auch 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ zu ermitteln, umzusetzen und zu dokumentieren.
Diese TRGS beschreibt die Anwendung und Umsetzung des sog. „STOP-Prinzips“.  Für die Substitution ist die TRGS 600 „Substitution“ anzuwenden.  Diese TRGS beschreibt grundlegend das Vorgehen zu Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen und wird ggfs. von stoff- oder tätigkeitsspezifischen TRGS ergänzt.
Hinweis: Die TRGS 500 wurde grundlegend überarbeitet und an die Paragrafen-Folge der GefStoffV angepasst. Dazu kommen unter anderem
- die Beschreibung des „STOP-Prinzips“,
- die Übernahme der allgemein gültigen Schutzmaßnamen für Staub aus der TRGS 504 (diese ist aufgehoben),
- die Anpassung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen, die Aufnahme von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen,
- die Aufnahme von Schutzmaßnahmen zu sonstigen durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen (zum Beispiel kalt, heiß, erstickend),
- die Einführung eines neuen Abschnitts „Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen“.
Die bisherige Anlage 4 „Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung“ ist überarbeitet worden und wird zeitnah in die TRGS 509 überführt.
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