Geändert TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
Die Technische Regel für Betriebssicherheit 1211 ist geändert worden. Im Anhang„Empfehlungen gemäß §21 Absatz6 Nummer2 der Betriebssicherheitsverord-nung (BetrSichV) –Beispiele für Maßnahmen gegen die Gefährdung von Beschäftigten auf Baustellen durch Rückwärtsfahren mit eingeschränkter Sicht“ wird in Nummer3 Absatz3 Satz2 wie folgt geändert:
„Dabei wird nicht auf die dauerhafte optische oder akustische Warnung beim Rückwärtsfahren eingegangen, da diese unter Berücksichtigung von TRBS2111 Nummer4.6.1 Absatz2 als Maßnahme für die hier behandelten Verwendungssituationen grundsätzlich nicht geeignet ist.“
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