Geändert TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung
Die Technische Regel zur Betriebssicherheit 1111 Gefährdungsbeurteilung ist geändert worden. Der TRBS ist ein zweiter Anhang hinzugefügt worden. Dieser trägt den Titel: Anhang 2 – Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen. Dadurch ergeben sich Änderungen im Inhaltsverzeichnis, der bisherige „Anhang Empfehlungen zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ wird umbenannt in „Anhang 1 Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung“. Des Weiteren werden alle Textstellen, die Bezug auf den alten Anhang nehmen entsprechend ergänzt und neu bezeichnet.
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