Geändert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung | Regel-Recht aktuell Geändert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Regel-Recht aktuell
Verordnungen

Geändert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens 2-mal pro Woche.

Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Das Inkrafttreten der Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist zeitgleich zum Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung geplant.

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