Geändert Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit
Die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ist geändert worden. Die bestehende Richtlinie wird um einen Artikel 13a „Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern“ ergänzt, außerdem gibt es Änderungen im Anhang I und III. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Änderungen national umzusetzen.
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