Geändert DIN VDE 0831-100:2023-12; VDE 0831-100:2023-12 Elektrische Bahn-Signalanlagen – Teil 100: Risikoorientierte Beurteilung von potenziellen Sicherheitsmängeln und risikoreduzierende Maßnahmen | Regel-Recht aktuell Geändert DIN VDE 0831-100:2023-12; VDE 0831-100:2023-12 Elektrische Bahn-Signalanlagen – Teil 100: Risikoorientierte Beurteilung von potenziellen Sicherheitsmängeln und risikoreduzierende Maßnahmen – Regel-Recht aktuell
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Geändert DIN VDE 0831-100:2023-12; VDE 0831-100:2023-12 Elektrische Bahn-Signalanlagen – Teil 100: Risikoorientierte Beurteilung von potenziellen Sicherheitsmängeln und risikoreduzierende Maßnahmen

Diese Norm ist anwendbar für sicherheitsbezogene elektrische, elektronische und programmierbare elektronische Systeme (E/E/PES einschließlich Teilsystemen und Einrichtungen) für Eisenbahnsignalanwendungen. Sie ist anwendbar auf die funktionale Sicherheit von Eisenbahnsignalsystemen. Diese Norm beschreibt Verfahren für die robuste Entscheidungsfindung nach der Offenbarung eines potenziellen Sicherheitsmangels (PSM) in einem System und stellt eine Anleitung zur Verfügung, wie diese Verfahren angewandt werden können, indem: – die notwendigen Verfahrensschritte zur Durchführung einer Bewertung bereitgestellt werden, – geeignete Benennungen, Voraussetzungen, Maßgrößen für die Kritikalität von PSM sowie die Beurteilung von risikoreduzierenden Maßnahmen (RM) genannt werden, – grundlegende Prinzipien erklärt werden, – Beispiele für die notwendigen Arbeitsblätter oder Tabellenformen bereitgestellt werden. Sie befasst sich nicht mit der Arbeitssicherheit des Personals; dies ist Gegenstand von anderen Normen. Diese Norm ist nur bei potenziellen Sicherheitsmängeln anwendbar und nicht als Ersatz für Sicherheitsana-lysen. Gegenüber DIN VDE V 0831-100 (VDE V 0831-100):2019-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Begriffsbestimmung zum zulässigen Behebungszeitraum; b) durchgehende Verwendung der Formulierungen „mindestens gleiches Sicherheitsniveau“ und „Risikoakzeptanzgrundsatz Referenzsystem“ entsprechend der VO (EU) Nr. 402/2013; c) Veranschaulichung der Zielstellung und der zeitlichen Abläufe mittels des neuen Bild 1 „Sicherheitsniveaus zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen Erkennen und Beseitigung eines PSM“; d) Entfall des Anhang A und Beschreibung der grundsätzlichen Anforderungen zur Bewertung des PSM mittels statistischer Verfahren im neuen Unterabschnitt 6.9; e) Konkretisierung der Vorgaben zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Beseitigung des PSM; f) weitergehende Erläuterungen zum Beginn des Behebungszeitraumes; g) zusätzliche Erläuterungen zu den Aufgabentypen bei der Bewertung menschlicher Handlungen zur Gefahrenabwehr; h) weitere Ausführungen zur technischen Interpretation des Prinzips der „Allgemein vertretbaren Risiken“ in Anhang C. Diese Norm ist sowohl anwendbar auf gesamte Systeme als auch für einzelne Teilsysteme und Einrichtungen innerhalb eines Gesamtsystems, für die eine SIL-Einstufung auf Grundlage der Normen der Reihe DIN EN 50126 (VDE 0115-103) vorliegt oder äquivalent ein SIL auf Basis der Sicherheitsfunktion abgeleitet werden kann. Diese Norm ist anwendbar für generische Teilsysteme und Einrichtungen (beide anwendungs-unabhängig oder für eine bestimmte Klasse von Anwendungen vorgesehen) und auch für anwendungsspezifische Systeme/Teilsysteme/Einrichtungen.

Dieses Dokument ersetzt DIN VDE V 0831-100:2019-08; VDE V 0831-100:2019-08 .

Gegenüber DIN VDE V 0831-100 (VDE V 0831-100):2019-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Begriffsbestimmung zum zulässigen Behebungszeitraum; b) durchgehende Verwendung der Formulierungen „mindestens gleiches Sicherheitsniveau“ und „Risikoakzeptanzgrundsatz Referenzsystem“ entsprechend der VO (EU) Nr. 402/2013; c) Veranschaulichung der Zielstellung und der zeitlichen Abläufe mittels des neuen Bild 1 „Sicherheitsniveaus zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen Erkennen und Beseitigung eines PSM“; d) Entfall des Anhang A und Beschreibung der grundsätzlichen Anforderungen zur Bewertung des PSM mittels statistischer Verfahren im neuen Unterabschnitt 6.9; e) Konkretisierung der Vorgaben zur Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Beseitigung des PSM; f) weitergehende Erläuterungen zum Beginn des Behebungszeitraumes; g) zusätzliche Erläuterungen zu den Aufgabentypen bei der Bewertung menschlicher Handlungen zur Gefahrenabwehr; h) weitere Ausführungen zur technischen Interpretation des Prinzips der „Allgemein vertretbaren Risiken“ in Anhang C.

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