Geändert DIN EN ISO 3691-1:2020-11 Flurförderzeuge – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lastentransportfahrzeugen (ISO 3691-1:2011 einschließlich Cor 1:2013 + AMD.1:2020); Deutsche Fassung EN ISO 3691-1:2015 + AC:2016 + A1:2020
Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Diese Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG an erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachte Maschinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. DIN EN ISO 3691-1 enthält Sicherheitsanforderungen und Mittel zu ihrer Prüfung für folgende Arten von motorkraftbetriebenen Flurförderzeugen (nachstehend als Flurförderzeuge bezeichnet), wie in ISO 5053 definiert:
- Gabelstapler;
- Schubstapler mit Schubmast oder Schubgabel;
- Spreizenstapler;
- Gabelhochhubwagen;
- Hochhubwagen;
- Flurförderzeuge mit angehobener Fahrerposition bis zu 1 200 mm;
- Seitenstapler (nur eine Seite);
- Seitenstapler (beide Seiten) und Dreiseitenstapler;
- Niederhubwagen;
- Zwei-Wege- und Mehrwegestapler;
- Schlepper mit einer Zugkraft bis zu und einschließlich 20000 N;
- geländegängige Stapler;
- Flurförderzeuge angetrieben durch Batterie, Diesel, Benzin oder LPG (Flüssiggas).
Nicht behandelt sind Flurförderzeuge, die durch CNG (komprimiertes Erdgas) angetriebenen werden. Es ist vorgesehen, dass CNG und andere Antriebsarten in zukünftigen Überarbeitungen dieses Teils von ISO 3691 behandelt werden. Für Flurförderzeuge, bei denen die Fahrerposition auf mehr als 1 200 mm hebbar ist und/oder für Flurförderzeuge, die für das Fahren mit einer auf mehr als 1 200 mm angehobenen Last konstruiert sind, ist dieser Teil von ISO 3691 in Verbindung mit ISO 3691-3 zu benutzen.
ISO 3691-3 ist nicht anwendbar auf Gabelstapler oder Fahrzeuge, die für Containertransport vorgesehen sind. Einige Kommissionierfahrzeuge mit Niederhub und angehobenem Fahrerplatz bis einschließlich 1 200 mm Hubhöhe können mit einer zusätzlichen Lasthubeinrichtung mit einer maximalen Hubhöhe von 1 800 mm ausgerüstet werden.
DIN EN ISO 3691-1 ist nicht anwendbar auf motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit veränderlicher Reichweite, fahrerlose Flurförderzeuge oder Lastentransportfahrzeuge, die jeweils in ISO 3691-2, ISO 3691-4 und ISO 3691-6 behandelt sind. Sie ist nicht anwendbar auf Flurförderzeuge, die unter erschwerten Bedingungen arbeiten (zum Beispiel extreme Temperaturen, Kühlhausbetrieb und gefährliche Umgebungen), wo besondere Vorsichtsmaßnahmen notwendig sein können. Regionale Anforderungen, zusätzlich zu denen in diesem Teil von ISO 3691 aufgeführten Anforderungen, werden in ISO/TS 3691-7 und ISO/TS 3691-8 behandelt.
Dieser Teil von ISO 3691 behandelt die in Anhang B zusammengestellten signifikanten Gefährdungen, gefährlichen Situationen oder gefährlichen Vorkommnisse für die entsprechenden Maschinen, wenn die Maschinen bestimmungsgemäß verwendet werden sowie bei der vom Hersteller vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung. Die folgenden Gefährdungen sind hiervon ausgenommen. Dieser Teil legt keine Anforderungen für Gefährdungen fest, die entstehen können:
- während der Herstellung;
- durch Befördern von hängenden Lasten, die frei pendeln können;
- durch Benutzung von Flurförderzeugen auf öffentlichen Straßen;
- durch Benutzung in explosionsgefährdeter Umgebung;
- durch Benutzung von Flurförderzeugen in sehr engen Gängen mit einem Freiraum zu den Regalen von weniger als 500 mm;
- durch nichtergonomische Körperhaltung beim „Last ziehend“ Fahren von Fahrersitzflurförderzeugen;
- während des Fahrens von unbeladenen Flurförderzeugen mit einer Nenntragkraft von mehr als 10 000 kg aufgrund von Sichteinschränkungen;
- wegen Ãœberlastung.
Für die Anwendung dieses Teiles von ISO 3691 werden Gabelzinken, Lastplattformen und integrierte Anbaugeräte als Teile des Flurförderzeugs betrachtet. Anbaugeräte, die am Gabelträger oder auf den Gabelzinken des Flurförderzeugs montiert sind und durch den Benutzer abgenommen werden können, gelten nicht als Teil des Flurförderzeugs.
Für Anbaugeräte gelten die entsprechenden Anforderungen in dieser Norm. Dieses Dokument wurde vom Technischen Komitee ISO/TC 110 „Industrial Trucks“ in Zusammenarbeit mit dem Technischen Komitee CEN/TC 150 „Sicherheit von Flurförderzeugen“ erarbeitet, dessen Sekretariat von BSI gehalten wird. Gegenüber DIN EN ISO 3691-1:2017-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- In 4.2.3.3 wurde ein neuer erster Absatz mit neuem Bild vor dem bereits bestehenden Text eingefügt;
- Unter 6.2.3 wurde gg) in der Auflistung eingefügt (Informationen oder Anleitungen zur Veränderung des Flurförderzeugs);
- In 6.2.7 wurde der gesamte Unterabschnitt durch eine neue Formulierung (Verweisung auf ISO/TS 3691-8:2019 zur Veränderung von Flurförderzeugen außerhalb Europas) ersetzt;
- Tabelle ZA.1 „Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG“ wurde im informativen Anhang ZA ergänzt.
Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Arbeitsausschuss NA 060-22-42 AA „Sicherheit von Flurförderzeugen“ im Fachbereich „Fördertechnik“ des DIN-Normenausschusses Maschinenbau (NAM) wahrgenommen. Vertreter der Hersteller und Anwender von Flurförderzeugen sowie der Berufsgenossenschaften waren an der Erarbeitung beteiligt.
Diese Norm ersetzt DIN EN ISO 3691-1:2017-05.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
Gegenüber DIN EN ISO 3691-1:2017-05 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- in 4.2.3.3 wurde ein neuer erster Absatz mit neuem Bild vor dem bereits bestehenden Text eingefügt;
- unter 6.2.2 wurde gg) in der Auflistung eingefügt (Informationen oder Anleitungen zur Veränderung des Flurförderzeugs);
- in 6.2.7 wurde der gesamte Unterabschnitt durch eine neue Formulierung (Verweisung auf ISO/TS 3691-8:2019 zur Veränderung von Flurförderzeugen außerhalb Europas) ersetzt;
- Tabelle ZA.1 „Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG“ wurde im informativen Anhang ZA ergänzt.
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