Geändert DIN EN 81-58:2018-05 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Ãœberprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren“; Deutsche Fassung EN 81-58:2018 | Regel-Recht aktuell Geändert DIN EN 81-58:2018-05 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Ãœberprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren“; Deutsche Fassung EN 81-58:2018 – Regel-Recht aktuell
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Geändert DIN EN 81-58:2018-05 „Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Ãœberprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren“; Deutsche Fassung EN 81-58:2018

Diese Europäische Norm legt ein Prüfverfahren für die Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren fest, die einem Brand auf der Flurseite ausgesetzt sein können. Das Verfahren gilt für sämtliche Arten von Fahrschachttüren, die für den Zugang zu Aufzügen in Gebäuden eingesetzt werden und die Aufgabe haben, die Ausbreitung von Feuer über den Fahrschacht zu verhindern. Das Prüfverfahren ermöglicht die Messung des Raumabschlusses und, falls erforderlich, die Messung von Strahlung und Wärmedämmung. Mit Ausnahme der Ãœberprüfung der Funktionsfähigkeit des Probekörpers sind Anforderungen hinsichtlich der mechanischen Vorbehandlung vor der Brandprüfung nicht Gegenstand dieser Norm, da diese in den entsprechenden Produktnormen enthalten sind. Dieses Dokument wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 10 „Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige“ (Sekretariat: AFNOR, Frankreich) erarbeitet. Im DIN-Normenausschuss Bauwesen (NABau) war hierfür der Arbeitsausschuss NA 005-52-20 AA „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Fahrschachttüren“ zuständig.

Gegenüber DIN EN 81-58:2003-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Aktualisierung der Liste der in Bezug genommenen Normen; b) Änderung der Genauigkeit der CO2-Messung in 11.2; c) Aufnahme einer neuen Anmerkung in 11.3; d) Abschnitt 13 (Änderung der Kriterien für die Beendigung der Prüfung); e) Aufnahme des Werts E20 in Tabelle 1; f) Änderung der Genauigkeit der Leckrate in 15.1; g) Berichtigung der Gleichungen in Anhang D; h) Aufnahme der neuen informativen Anhänge E und F; i) Aufnahme eines neuen normativen Anhangs G für die Kennzeichnung; j) Umsetzung vorheriger Auslegungen.

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