Geändert DGUV Regel 114-612 Branche: Wildtierhaltung | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Regel 114-612 Branche: Wildtierhaltung – Regel-Recht aktuell
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Geändert DGUV Regel 114-612 Branche: Wildtierhaltung

Zoos leisten einen bedeutenden Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt in der Tierwelt sowie zur Bildung und zur Sensibilisierung der Menschen gegenüber der Natur. Allerdings stellen die gewachsenen Ansprüche der Besucherinnen und Besucher die Zoos vor die Aufgabe, die Präsentation der Tiere ständig zu verbessern. Zur Umsetzung dieser Anforderungen stehen oft begrenzte ökonomische Mittel zur Verfügung. Auch unter diesen schwierigen Rahmenbedingungen müssen Unternehmer Arbeitsplätze und Tätigkeiten so gestalten, dass Störungen, Fehler und Unfälle im Ablauf der Arbeiten vermieden werden, um ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten zu ermöglichen.

Die DGUV Regel 114-612 „Branche Wildtierhaltung“ beschreibt die wesentlichen Gefährdungen, die mit der Haltung von Wildtieren verbunden sind und zeigt Maßnahmen zum Erhalt von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten dieser Branche auf. Wildtierhaltungen gibt es in den unterschiedlichsten Ausprägungen und Bezeichnungen. Beispiele sind: Zoologischer Garten, Tierpark, Tiergarten, Wildpark, Wildgehege, Safaripark, Wildtierauffangstation, Schauterrarium, Schauaquarium, Tierhaltung im Forschungsinstitut, Tierheime (sofern Wildtiere aufgenommen werden).

Bisherige Nummer: DGUV Regel 114-612

Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab August 2023.

Detailliertere Informationen erhalten sie hier