Geändert DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
Die Erstellung und Überarbeitung dieser DGUV Regel und insbesondere der Gebrauchsdauertabelle (Abschnitt 8.2) steht in keinem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Eine Pandemie erfordert ggf. von dieser DGUV Regel abweichende Maßnahmen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen.
Diese DGUV Regel enthält keine spezifischen Regeln für pandemische Ereignisse.
Die DGUV Regel 112-190 dient Unternehmerinnen und Unternehmern sowie allen weiteren Akteuren im Arbeitsschutz als Hilfestellung bei der Auswahl und dem Einsatz von Atemschutzgeräten. Detailliert werden die Themen Einteilung von Atemschutzgeräten, Auswahlprozess, Anpassungsüberprüfung, Benutzung, Gebrauchsdauer, arbeitsmedizinische Vorsorge/Eignungsuntersuchung sowie Funktionsbeschreibung der Atemschutzgeräte behandelt. Die Regel wurde gegenüber der Vorgängerversion aus dem Jahr 2011 umfangreich aktualisiert:
- Der Aufbau der DGUV Regel wurde grundlegend umgestellt. Die Themen wurden, soweit möglich, chronologisch entsprechend dem Auswahlprozess für ein geeignetes Atemschutzgerät angeordnet. Es werden Ablaufdiagramme verwendet, um Schritt für Schritt durch den Auswahlprozess zu einem geeigneten Gerät zu führen.
- Es wurden einige Begrifflichkeiten neu definiert oder neu eingeführt, um die Verständlichkeit für Anwenderinnen und Anwender zu erhöhen. So wurde der Begriff „Tragezeit“ durch „Gebrauchsdauer“ (= „Zeitraum fortwährenden Gebrauchs eines Atemschutzgerätes“) und den Begriff „Vielfache des Grenzwertes“ an den entsprechenden Stellen durch „Schutzniveau“ ersetzt.
- Das Thema Ausbildung/Fortbildung/Unterweisung wurde komplett in den DGUV Grundsatz 312-190 ausgegliedert.
- Das Thema Anpassungsüberprüfung wurde vertieft und für den Umgang mit bestimmten Stoffen (z. B. CMR-Stoffe) werden quantitative Prüfungen empfohlen.
- Die Einsatzgrenzen von AX-Filtern wurden angepasst. Die bisherige Gruppeneinteilung entfällt.
- Der Abschnitt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung wurde an die aktuelle Vorschriftenlage angepasst.
- In der Gebrauchsdauertabelle (Abschnitt 8.2) wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Es wurden einige Geräte ergänzt, z. B. Halb-/Viertelmaske mit P1- oder P2-Filter.
- Der Orientierungswert für die Gebrauchsdauer von filtrierenden Halbmasken mit Ausatemventil wurde von 120 Min. auf 150 Min. erhöht. Dies beruht auf den gegenüber anderen Geräten niedrigen zulässigen Atemwiderständen gemäß den entsprechenden Normen und der Änderung in der AMR 14.2 bezüglich der Eingruppierung der FFP3- bzw. P3-Filter.
- Die Formulierung „Einsätze pro Arbeitsschicht“ wurde durch „Gebrauchsdauer pro Arbeitsschicht“ ersetzt. Damit soll deutlich werden, dass eine gesamte Gebrauchszeit während einer Arbeitsschicht nicht überschritten werden soll und nicht die Anzahl der Einsätze entscheidend ist.
- Die Spalte „Arbeitsschichten pro Woche“ wurde gestrichen. Die davon betroffenen Einschränkungen werden mittels einer Fußnote beschrieben.
Detailliertere Informationen finden Sie hier