Geändert DGUV Regel 105-002 Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Regel 105-002 Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen – Regel-Recht aktuell
DGUV Regeln

Geändert DGUV Regel 105-002 Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

Die vorliegende DGUV Regel bietet konkrete Hilfestellungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei Taucheinsätzen in Hilfeleistungsunternehmen. Sie umfasst die wichtigsten Präventionsmaßnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele zu erreichen. Diese DGUV Regel findet Anwendung auf den Taucheinsatz in Hilfeleistungsunternehmen bis zu einer Tauchtiefe von 20 m – in Ausnahmefällen bis 30 m – bei denen Haltezeiten nicht erreicht werden (Tauchen innerhalb der Nullzeit).

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