Geändert DGUV Information 215-613 Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute – Betrieb
Die DGUV Information 215-613 bezieht sich auf die DGUV Vorschrift 25 „Kassen“ und die DGUV Vorschrift 26 „Kassen“ (im Weiteren DGUV Vorschrift 25 und 26 „Kassen“ genannt“) vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997. Sie gibt Hilfestellung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 25 und 26 „Kassen“ und bezieht sich auf den Zeitraum vor dem Betreten bis zum Verlassen der Geschäftsstelle.
Sie enthält auch Regelungen für das Verhalten bei Überfällen, die Inhalte einer Betriebsanweisung, die Durchführung von Geldtransporten und das Erschweren atypischer Überfälle. Jedes Institut ist durch die §§3 und 7 der DGUV Vorschrift 25 und 26 „Kassen“ verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten durchzuführen. Diese Maßnahmen ergeben sich auch aus der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung. Informationen zur Beurteilung der Gefährdungen sind in der DGUV Information 215-611 „Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute – Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 25 und 26 „Kassen“ i. V. m. §§5 und 6 Arbeitsschutzgesetz“.
Informationen zur Ausrüstung von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-612 „Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute – Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen“ enthalten.
Detailliertere Informationen finden Sie hier