Geändert DGUV Information 213-582 Verfahren zur Bestimmung von Quarz und Cristobalit | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Information 213-582 Verfahren zur Bestimmung von Quarz und Cristobalit – Regel-Recht aktuell
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Geändert DGUV Information 213-582 Verfahren zur Bestimmung von Quarz und Cristobalit

Die DGUV Information 213-582 „Verfahren zur Bestimmung von Quarz und Cristobalit“ wurde um ein zweites Bestimmungsverfahren ergänzt.Das neue Verfahren „Probenahme mit Pumpe, Abscheidung der alveolengängigen Staubfraktion (A-Staub) auf Partikelfilter, Röntgendiffraktometrie nach gravimetrischer A‑Staubbestimmung“ stellt für bestimmte Anwendungsfälle und Problematiken eine Alternative zum ersten Verfahren dar, welches auf der Infrarotspektroskopie nach gravimetrischer A‑Staubbestimmung beruht.

Im Vergleich zum infrarotspektroskopischen Verfahren wird die Bestimmung von Quarz und Cristobalit mit der Röntgendiffraktometrie in der Regel nicht so stark durch andere Staubkomponenten gestört. Es ist jedoch ein apparativ aufwändigeres Verfahren mit etwa um den Faktor 2 höhere Nachweisgrenzen. Für Quarz liegen die relativen Nachweisgrenzen je nach verwendetem Probenahmesystem real zwischen 0,38 und 0,011 mg/m³ für eine 2-stündige Probenahme (0,24 bis 8 m³ Probeluft) und zwischen 0,094 bzw. 0,0010 mg/m³ für eine 8-stündige Probenahme (0,96 bis 180 m³ Probeluft). Für Cristobalit liegen diese Werte zwischen 0,19 und 0,0056 mg/m³ (2 h Probenahme) bzw. 0,047 und 0,0014 mg/m³ (8 h Probenahme).

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