Geändert DGUV Information 208-041 Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Information 208-041 Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen – Regel-Recht aktuell
DGUV Informationen

Geändert DGUV Information 208-041 Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen

Die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Fußböden u. a. rutschhemmend aus­geführt sein müssen. Die Arbeitsstättenregel, ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ konkreti­siert diese Forderung und verweist dabei auf die Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber durchzuführen ist.

Diese DGUV Information dient zur Bewertung der Rutschgefahr unter betrieblichen Bedingungen durch Prüfung der Rutschhemmung. Diese Prüfung ist keine Baumus­terprüfung und kann somit weder zur Auswahl von Bodenbelägen im Planungssta­dium noch zu einer Eingruppierung in eine Bewertungsklasse, R, der Rutschhem­mung herangezogen werden. Hierfür ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ vorrangig zu beachten. Zwei typische Beispiele für die Anwen­dung dieser Information sind:

Reinigung: Sie ist der wichtigste Punkt zur Erhaltung der Rutschhemmung, weil durch die Reinigung die dauerhafte Rutschhemmung entscheidend sowohl posi­tiv als auch negativ beeinflusst werden kann. Ein bei seiner Verlegung rutschhem­mender Bodenbelag kann durch eine mangelhafte Reinigung oder das falsche Reinigungsmittel in kürzester Zeit gefährlich glatt werden. Das Reinigungsverfah­ren muss verbessert werden. Der Erfolg der Maßnahme ist durch die Prüfung der Rutschhemmung feststellbar.

Nutzungsänderung: In einem Verkaufsraum soll eine Backstation zum Aufbacken von Brötchen aufgestellt werden. Hier führen die fetthaltigen Krümel zu einer Ver­glättung des Bodenbelags. Eine nachträgliche Steigerung der Rutschhemmung ist erforderlich. Sie kann durch begleitende Messungen optimal den Erfordernissen angepasst werden.

Detailliertere Informationen finden Sie hier