Geändert DGUV Information 208-041 Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen
Die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass Fußböden u. a. rutschhemmend ausÂgeführt sein müssen. Die Arbeitsstättenregel, ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ konkretiÂsiert diese Forderung und verweist dabei auf die Gefährdungsbeurteilung, die vom Arbeitgeber durchzuführen ist.
Diese DGUV Information dient zur Bewertung der Rutschgefahr unter betrieblichen Bedingungen durch Prüfung der Rutschhemmung. Diese Prüfung ist keine BaumusÂterprüfung und kann somit weder zur Auswahl von Bodenbelägen im PlanungsstaÂdium noch zu einer Eingruppierung in eine Bewertungsklasse, R, der RutschhemÂmung herangezogen werden. Hierfür ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.5/1,2 „Fußböden“ vorrangig zu beachten. Zwei typische Beispiele für die AnwenÂdung dieser Information sind:
Reinigung: Sie ist der wichtigste Punkt zur Erhaltung der Rutschhemmung, weil durch die Reinigung die dauerhafte Rutschhemmung entscheidend sowohl posiÂtiv als auch negativ beeinflusst werden kann. Ein bei seiner Verlegung rutschhemÂmender Bodenbelag kann durch eine mangelhafte Reinigung oder das falsche Reinigungsmittel in kürzester Zeit gefährlich glatt werden. Das ReinigungsverfahÂren muss verbessert werden. Der Erfolg der Maßnahme ist durch die Prüfung der Rutschhemmung feststellbar.
Nutzungsänderung: In einem Verkaufsraum soll eine Backstation zum Aufbacken von Brötchen aufgestellt werden. Hier führen die fetthaltigen Krümel zu einer VerÂglättung des Bodenbelags. Eine nachträgliche Steigerung der Rutschhemmung ist erforderlich. Sie kann durch begleitende Messungen optimal den Erfordernissen angepasst werden.
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